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Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins „Förderverein der Kneipp Kita Pfiffikus“

 

 

  • 1
    Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Kneipp Kita Pfiffikus
    2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
    3. Der Sitz des Vereins ist Mittelstraße 28, 15370 Petershagen
    4. Als Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
  • 2
    Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
    1. Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Erziehung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein wird zur Zweckerfüllung insbesondere die Kinder der Kindertagesstätte „Kneipp Kindertagesstätte Pfiffikus“ (nachfolgend KiTa genannt) in den Blick nehmen. Der Verein will die KiTa dabei insbesondere durch folgende Aktivitäten unterstützen:
  1. Beschaffung von zusätzlichen Lern-, Spiel- und Anschauungsmaterialien
  2. Bereitstellung von Mittel für die Ausgestaltung der Einrichtung
  3. Bezuschussung erweiterter Rahmenangebote
  4. Unterstützung der pädagogischen Arbeit
  5. Steigerung der Außendarstellung der KiTa und des Vereins in der Öffentlichkeit
  6. Zuschussfinanzierung bei Fahrten, Festen und anderen Veranstaltungen der KiTa
    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Vereinsmittel können insbesondere durch Spenden, Mitgliedsbeitrage oder sonstige Einnahmen erzielt werden.
    2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die ErzieherInnen, die Eltern, die Leitung der KiTa, die Elternvertreter sowie der Träger der Einrichtung.
    3. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG(Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3
    Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Es wird zwischen dem Mitglied und dem Fördermitglied unterschieden.
    2. Die Mitgliedschaft wird durch Ausfüllen der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei juristischen Personen ist der Beitrittserklärung eine Registerauszugskopie beizulegen.
    3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
    4. Änderungen der in der Beitrittserklärung aufgeführten Angaben sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und unaufgefordert in Schriftform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.
    5. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und der Beitragsordnung auszuhändigen; alternativ kann das Mitglied auf die entsprechende Internetseite verwiesen werden, unter der die Satzung und Beitragsordnung abrufbar sind.
    6. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt aus dem Verein,
  2. Ausschluss,
  3. Tod.
    1. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres unter Beachtung einer Austrittsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
    2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
  1. bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds,
  2. wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.
    1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  • 4
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge einzubringen, sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Im Gegenzug sind die nach der Beitragsordnung zu leistenden Mitgliedsbeiträge zu erbringen.
  • 5
    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der geschäftsführende Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung
  • 6
    Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus
  1. dem 1.Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
    1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt kommissarisch im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist ein neues Vorstandsmitglied im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.
    2. Die Leitung der gesamten Tätigkeit des Vereins obliegt dem erweiterten Vorstand nach § 6.6. Der Vorstand nach § 1 ist nur für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins zuständig; der Vorstand ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands gebunden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
    3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 6.1und bis zu 4 Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Eine mehrfache Wiederwahl der Beisitzer ist zulässig. Scheidet ein Beisitzer aus, bleibt das Amt bis zur Neuwahl unbesetzt. Die Beisitzer sollen bestehen aus:
  1. Schriftführer
  2. bis zu 2 Mitgliedern der Elternvertretung
  3. Vertreter der KiTa (wahlweise der KiTa-Leitung oder ein Erzieher)
    1. Der Schatzmeister, verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck vereinbar sein.
    2. Der erweiterte Vorstand tagt regelmäßig im Rahmen von Vorstandssitzungen. Darüber hinaus ist jedes Mitglied des erweiterten Vorstands berechtigt, eine außerordentliche Sitzung zu beantragen. Die Sitzungen dienen der Unterrichtung, Abstimmung und Beschlussfassung. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte  anwesend ist. Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung kann auch in schriftlicher, fernmündlicher oder telegrafischer Weise oder per E-Mail erfolgen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einberufung kann per E-Mail erfolgen. Vorstandsitzungen sollen grundsätzlich nicht bei Kenntnis der Ortsabwesenheit einzelner Mitglieder des erweiterten Vorstands stattfinden.
    3. Der erweiterte Vorstand ist bei seiner Beschlussfassung und der Leitung der Geschäfte an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
    4. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied und jeder Beisitzer haben je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    5. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu führen, aus dem sich im Fall der Beschlussfassung auch die Anzahl der Ja-/Nein-Stimmen/Enthaltungen ergibt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    6. Der erweiterte Vorstand kann einen Geschäftsverteilungsplan beschließen.
    7. Die Tätigkeit im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich; die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind jedoch von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben, nach Absprache mit dem erweiterten Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
  • 7
    Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    2. Die Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im ersten Quartal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Ladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Ladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte (E-Mail-)Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen und/oder eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Über Anträge und/oder die Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
    3. Eine außerordentliche Einberufung erfolgt, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies durch schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden.
    4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, vorzugsweise dem Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    5. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gästen kann Mittels Beschluss ein Anwesenheits-und/oder Rederecht eingeräumt werden.
    6. Der Mitgliederversammlung obliegt:
  1. die Wahl oder Abberufung von Vorstand und Kassenprüfer,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers,
  4. die Festsetzung der Beitragsordnung,
  5. der Beschluss über Satzungsänderungen,
  6. der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
    2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt, sofern dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
    3. Über die Abwahl des Vorstands oder Satzungsänderungen des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt benannt ist und mindestens 1/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist bei diesem weiteren Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • 8
    Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Eine (mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.
    2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihm ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliedsversammlung als Anlage beigefügt.
  • 9
    Haftpflicht
    1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
    2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haften nur für Vorsatz.
  • 10
    Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn  mindestens 1/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere besondere Mitgliederversammlung unter Benennung ausschließlich dieses Tagesordnungspunktes einberufen. Die Mitgliederversammlung ist bei diesem weiteren Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Träger der KiTa, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • 11
    Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
    2. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
    3. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.06.2020 beschlossen. Sie erhält mit diesem Datum ihre Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.

 

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

  • 12
    Unterschriften